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Artikel 08 Oktober 2026

Das Omnibus-VI-Update der EU

In diesem Sommer hat die Europäische Union (EU) eine wegweisende interinstitutionelle Einigung zu Omnibus VI erzielt. Ziel ist es, das Kosmetikrecht sowie die Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien (CLP) zu vereinfachen. Am 16. Juni 2026 einigten sich die Verhandlungsführer des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments auf das Omnibus-VI-Paket der Europäischen Kommission. Es soll die Chemikalienvorschriften flexibler gestalten, ohne das hohe Schutzniveau zu gefährden.

Die Europäische Kommission hatte den Omnibus-VI-Rechtsakt (Verordnung (EU) 2023/1490 der Kommission) ursprünglich am 19. Juli 2023 veröffentlicht und damit die Verwendung von CMR-Stoffen (karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch) verboten. Im vergangenen Jahr, am 8. Juli 2025, kündigte sie einen Vorschlag an, um übermäßige Verwaltungs- und Compliance-Belastungen für Unternehmen abzubauen.

Dieser Schritt ist Teil umfassender Bemühungen, das EU-Recht zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. So sollen Unternehmen im Einklang mit dem Draghi-Bericht zur Wettbewerbsfähigkeit der EU innovieren und wachsen können. Zu den zentralen Anliegen des im September 2024 veröffentlichten Berichts gehörten: die Innovationslücke gegenüber den USA und China zu schließen, ein gemeinsamer Plan für Dekarbonisierung und Wettbewerbsfähigkeit sowie mehr Sicherheit bei geringeren Abhängigkeiten.

Im Sinne dieser Ziele will das Omnibus-VI-Paket das EU-Recht straffen, vereinfachen und klarer fassen. Dazu gehört auch die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, bekannt als Kosmetikverordnung.

Die jüngste Entwicklung stößt bei den Akteuren der Kosmetikbranche auf Zustimmung. John Chave, Generaldirektor des Branchenverbands Cosmetics Europe, erklärte, die Einigung „zeigt, dass Europa den Rechtsrahmen straffen und den Verwaltungsaufwand verringern kann, während es die höchsten Standards für die Verbrauchersicherheit beibehält“.

Doch worauf genau haben sich die Entscheidungsträger der EU geeinigt? Worin unterscheiden sich die Ergebnisse von den früheren Empfehlungen der Kommission? Und welche Vorteile bringen diese Änderungen Kosmetikunternehmen im Vergleich zur aktuellen Lage?

Vereinbarungen mit Auswirkungen auf das Kosmetikrecht

Besonders bemerkenswert: Mit der Einigung vom Juni haben die Mitgesetzgeber beschlossen, Kosmetika mit verbotenen CMR-Stoffen deutlich schneller vom Markt zu nehmen, als es die Kommission vorgeschlagen hatte. Wird ein Stoff nicht für eine weitere Verwendung verteidigt, haben Unternehmen nach Inkrafttreten des Verbots sechs Monate Zeit, um betroffene Produkte nicht mehr in Verkehr zu bringen. Nach zwölf Monaten dürfen sie nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Kommission hatte dagegen Übergangsfristen von 12 und 24 Monaten vorgesehen. Beide Zeitpläne sind großzügiger als die geltenden Regeln, die keinen gestaffelten Übergang vorsehen.

Unternehmen, die einen Stoff weiterhin verwenden möchten, können bis zu zwölf Monate nach dessen neuer Einstufung eine Ausnahme beantragen. Die Auslauffrist beginnt erst, wenn über diesen Antrag entschieden wurde. Wird die Ausnahme aus Sicherheitsgründen abgelehnt, hat das Unternehmen drei Monate, um die Produkte nicht mehr in Verkehr zu bringen, und neun Monate, bis sie nicht mehr bereitgestellt werden dürfen. Erfolgt die Ablehnung, weil ein geeigneter Ersatzstoff verfügbar ist, gelten Fristen von 24 und 36 Monaten.

Rat und Parlament lehnten zudem den Vorschlag der Kommission ab, CMR-Stoffe auf Grundlage der oralen oder inhalativen Exposition auszunehmen. Außerdem führten die Mitgesetzgeber die Pflicht wieder ein, kosmetische Mittel mit Nanomaterialien vor dem Inverkehrbringen bei der Kommission zu notifizieren. Anders als derzeit vorgeschrieben muss dies jedoch nicht mehr sechs Monate im Voraus geschehen.

Darüber hinaus wird die Kommission ein Jahr nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften Leitlinien zur Analyse von Alternativen erarbeiten. So soll der Ersatz gefährlicher Stoffe in kosmetischen Mitteln beschleunigt werden.

Änderungen der Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

Weitere vereinbarte Änderungen am Vorschlag der Kommission betreffen die kürzlich geänderte CLP-Verordnung, die flexiblere Regeln für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien ermöglicht. Dazu zählen gut lesbare Etiketten, ein breiterer Einsatz digitaler Kennzeichnung und gelockerte Werbevorschriften. Ziel ist es, Kosten und Komplexität zu senken und gleichzeitig den Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Nachvollziehbarerweise wurde beschlossen, dass die Kennzeichnungselemente für Verbraucher lesbar sein müssen. Wird ein Stoff für die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht, muss der Etikettentext daher eine Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm aufweisen. Beträgt der Inhalt der Verpackung höchstens 125 ml, muss die x-Höhe mindestens 0,9 mm betragen. Bei chemischen Produkten in Behältnissen von 10 ml oder weniger dürfen einige Kennzeichnungselemente auf einem digitalen Etikett bereitgestellt werden, nicht jedoch die Gefahrenpiktogramme. So bleiben alle Gefahreninformationen auf der Außenverpackung verfügbar, während praktische Probleme bei der Kennzeichnung gelöst werden.

Um für regulatorische Klarheit zu sorgen und möglichen Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit Rechnung zu tragen, haben die Mitgesetzgeber zudem eine Frist von 15 Monaten eingeführt. Innerhalb dieser Frist müssen Lieferanten ihre Etiketten aktualisieren, wenn eine neue Bewertung zu einer strengeren Einstufung führt. Die Kommission hatte stattdessen „unverzüglich“ vorgeschlagen.

Um uneinheitliche Umsetzungsfristen zu vermeiden, hat das Parlament im vergangenen Jahr die Anwendung der meisten Teile der überarbeiteten Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien auf den 1. Januar 2028 verschoben.

Über die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und die CLP-Verordnung hinaus enthält das Omnibus-VI-Paket auch Vereinfachungsmaßnahmen für die europäische Düngemittelindustrie. Diese betreffen Kosmetikunternehmen nicht unmittelbar.

Was kommt als Nächstes auf Kosmetikhersteller zu? Laut Parlament muss die vorläufige Einigung im nächsten Schritt des Omnibus-VI-Vereinfachungsprozesses von Parlament und Rat gebilligt werden. Anschließend tritt sie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

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